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Schulrecht von A - Z Noten und Zeugnisse, Schüler- und Elternrechte, Haftung und Rechtsschutz 6. Auflage
Schulrecht von A - Z
Noten und Zeugnisse, Schüler- und Elternrechte, Haftung und Rechtsschutz


6. Auflage

Jürgen Staupe

Deutscher Taschenbuch Verlag
EAN: 9783406561023 (ISBN: 3-406-56102-0)
336 Seiten, paperback, 12 x 19cm, 2007

EUR 13,50
alle Angaben ohne Gewähr

Umschlagtext
Der Rechtsberater für den Schylaiitag

Dieser bewährte lexikalische Ratgeber beantwortet die wichtigen Fragen rund um das Thema „Schule".

Verständlich: Einfache Aufbereitung und klare Sprache. Anschaulich: Praxisnahe Stichwörter, gezielte Verweisungen. Übersichtlich: Klarer Aufbau, umfassende Stichwortübersicht. Aktuell: Neuester Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Hier erfahren Sie alles Wesentliche z.B. über

« Abitur und Prüfungen, Noten und Zeugnisse

» Privatschulen, Schulordnungen, Ausbildungsförderung

« Rechte und Pflichten, Daten- und Rechtsschutz

» Konferenzen und Mitbestimmung, Rechtschreibreform

« Aufsichtspflicht, Unfallversicherung, Klassenfahrten

» Glaubensfreiheit, Religions- und Sexualkundeunterricht

sowie vieles mehr. Sie sind für den Schulalltag bestens

informiert.



Der Autor, Dr. jur. Dipl.-Pol. Jürgen Staupe, Ministerialdirigent, ist Abteilungsleiter im sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung. Als ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages, langjähriger Mitarbeiter des Max-Planck-Instituts für Bildungsforschung und als Verfasser zahlreicher einschlägiger Publikationen ist er ein ausge wiesener Fachmann auf dem Gebiet des Schulrechts.
Rezension
Ca. 12 Mio. Schüler/innen in der BRD und also ca. 24 Mio. Elternteile sind mehr oder minder direkt mit dem Schulrecht konfrontiert, grundgelegt in der allgemeinen Schul p f l i c h t. Hinzu kommt die gesamte Lehrerschaft. Dem stehen die Bildungs r e c h t e der Kinder gegenüber. Das ist Anlass genug, sich mit Rechten und Pflichten der Schüler, ihrer Eltern und Lehrer sowie mit den für das Schulwesen nötigen rechtlichen Regelungen zu befassen. Zielsetzung dieses Rechtsberaters ist es, den Schulbeteiligten eine erste Orientierungshilfe in der Vielfalt des Schulrechts zu geben, zumal die föderale Struktur der BRD 16 verschiedene Bundesländer ein je eigenes Schulrecht ausbringen läßt ... ; das Schulrecht ist Ländersache. Die Darstellung erfolgt lexikalisch in Artikelform von A - Z.

Dieter Bach, lehrerbibliothek.de
Verlagsinfo
Das Buch erläutert aktuell, übersichtlich und verständlich alle wesentlichen Stichwörter, die im Zusammenhang mit Schule fallen. Der Leser findet beispielsweise alles zu Abschlüssen, Aufsichtspflicht, Erziehungsrecht, Grundrechten, Haftung, Leistungsbewertung, Lernmittelfreiheit, Ordnungsmaßnahmen, Rechtschreibung, Rechtsschutz, Schulpflicht, Schultypen, Zuständigkeiten. Dabei wird auch auf aktuelle Problemfelder, die immer wieder in den Fokus der Medien geraten, Bezug genommen.
Inhaltsverzeichnis
Artikel von A - Z


Leseprobe:

Kleidung der Schüler
Die Ausführungen zur -•> Haartracht gelten entsprechend. Die Schule kann eine bestimmte K. nur insoweit verlangen, wie dies von den schulischen Zwecken unmittelbar gefordert wird (z.B. Sportkleidung, Regenschutz bei Wandertagen; —> Glaubens- und Gewissensfreiheit). Die Einführung einer einheitlichen Schulbekleidung („Schuluniform") wäre zwar als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Schülers anzusehen, könnte aber unter Umständen durch den Erziehungsauftrag der Schule gerechtfertigt sein (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band l, 4. Aufl. 2006, Rdn. 347ff.). Die Eltern sind sowohl nach Familienrecht (Personensorge) als auch auf Grund Schulrechts zur zweckgerechten Ausstattung ihrer Kinder in der Schule verpflichtet. Eine darüber hinausgehende Kleiderordnung, z.B. schwarzen Anzug und keine Turnschuhe für Prüfungen, Röcke für Mädchen, ist nicht zulässig. Wenn sich ein Schüler an derartige Regeln nicht hält, darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen. All dies sind Fragen des Geschmacks und Stils, die jedenfalls nicht durch schulische Ge- und Verbote durchzusetzen sind. Anders verhält es sich, wenn ein Schüler bestimmte Kleidung trägt, die als Kennzeichen neonazistischer Organisationen oder Gesinnung aufzufassen ist (vgl. dazu VG Berlin, B. v. 26. 4. 2001, NVwZ-RR 2002, 33; OLG Hamm, NStZ 2004, 444). Schule bzw. Schulträger müssen ausreichend sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten z. B. für Mäntel, zur Verfügung stellen. Wird dem nicht entsprochen, haftet der Schulträger für durch Diebstahl abhanden gekommene K. der Schüler. -> Haftung